1. DIE VORBEREITUNG
                    Lernen Sie das Verfahren einer Zwangsversteigerung kennen, bevor Sie selbst aktiv mitbieten. 
                    Am besten ist es, Sie nehmen als Zuschauer an mehreren Versteigerungsterminen verschiedener 
                    Immobilien teil. So erhalten Sie einen guten Einblick in das Prozedere.
                
                    2. DIE VERSTEIGERUNGSAKTE
                    Haben Sie eine passende Immobilie gefunden, sollten Sie über das Objekt so viele Informationen wie 
                    möglich sammeln. Schauen Sie sich insbesondere die Versteigerungsakte mit dem Wertgutachten an. 
                    
                    Die Versteigerungsakte können Sie beim zuständigen Bezirksgericht einsehen. Darin sind unter anderem 
                    Auszüge aus dem Grundbuch, das Wertgutachten der Immobilie, u.U. ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis 
                    und die Forderungsanmeldung gesammelt. Das Wertgutachten wird von einem vom Gericht bestellten 
                    Sachverständigen erstellt und enthält in der Regel Angaben zum Bauzustand und der Vermietungssituation, 
                    zur Lage und den Anschlüssen an öffentliche Versorgungsnetze. Es informiert über die laufenden Kosten, 
                    eventuell auch über Sondernutzungsrechte und den Verkehrswert. Oft enthalten diese auch Bilder des 
                    Objektes. Wertgutachten können Sie beim zuständigen Bezirksgericht einsehen.
                    
 
                    Teilweise verschicken auch die Bezirksgerichte selbst diese Wertgutachten. Achten Sie bitte darauf, wenn Sie 
                    das Wertgutachten lesen, ob der Gutachter das Objekt von innen besichtigen konnte!
                
                    3. DIE BESICHTIGUNG
                    Ein Interessent hat die Möglichkeit, vor der Versteigerung die Immobilie (Wohnung, Haus etc) zu besichtigen. 
                    Die verpflichtete Partei und allfällige Mieter haben die Besichtigung grundsätzlich zu dulden. Zum Zweck 
                    der Terminkoordination wird ein Besichtigungstermin vom Bezirksgericht festgesetzt; bei diesem Termin ist 
                    weder ein Gerichtsvollzieher noch ein Schlosser anwesend (Ausnahmen werden bekanntgemacht). Wenn der 
                    gerichtlich festgesetzte Besichtigungstermin erfolglos bleibt, kann bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) 
                    ein Antrag auf Durchführung eines Besichtigungstermins unter Beiziehung eines Schlossers gestellt werden. 
                    Ein Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung erfolgen.
                
                    4. VADIUM // SICHERHEITSLEISTUNG
                    Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die in Form eines Sparbuches erlegen werden muss. Dabei muss sich 
                    um eine echte Spar-Urkunde handeln, ein sogenanntes „Online-Sparbuch“ entspricht dem nicht; ebenso sind 
                    Bargeld, Scheck odgl nicht zulässig. Bis zu einem Betrag von 15.000 Euro kann man ein bloßes Sparbuch mit 
                    Losungswort erlegen, über 15.000 Euro ist ein Namenssparbuch nötig. Das Sparbuch muss auf den Ersteher 
                    legitimiert sein. Es ist aber auch möglich, statt eines Namenssparbuchs mehrere (bloße Losungswort-) 
                    Sparbücher mit einer Einlage unter 15.000 Euro zu erlegen. Die Höhe des Vadiums beträgt 10% des Schätzwertes 
                    und wird mit dem Edikt bekanntgemacht. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen.
                
                    5. DIE FINANZIERUNG
                    Die Finanzierung Ihrer ersteigerten Immobilie sollten Sie im Vorfeld bereits geregelt haben. 
                    Denn schon 6 bis 8 Wochen nach dem Versteigerungstermin ist die Zahlung des von Ihnen gebotenen 
                    Betrags an das Gericht fällig, abzüglich des im Vorfeld gezahlten  Vadiums. Weitere Hinweise hierzu 
                    erhalten Sie mit dem Zuschlagsbeschluss.
                    
                    Wie jeder Immobilienkäufer sind Sie zur Zahlung der Grunderwerbssteuer verpflichtet. Der Betrag errechnet 
                    sich aus dem jeweiligen Gebot und den Rechten, die weiterhin bestehen. Notargebühren fallen bei 
                    Zwangsversteigerungen nicht an, allerdings erhebt das Bezirksgericht eine Zuschlagsgebühr. Sie orientiert 
                    sich an der Höhe des Gebots. Des Weiteren entstehen die üblichen Eintragungskosten beim Grundbuchamt 
                    durch die Umschreibung des Eigentums sowie ggf. für die Finanzierung einzutragender Grundpfandrechte
                
                    6. DIE DOKUMENTE
                    Jeder Bieter muss einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis vorweisen. 
                    Vertreter einer juristischen Person müssen zusätzlich einen aktuellen Firmenbuchauszug vorweisen. Ein 
                    Vertreter eines Bieters muss eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht vorlegen.
                
                    7. DEN TERMIN PRÜFEN
                    Da es kurzfristig zu Terminänderungen oder Aufhebungen kommen kann, sollten Sie sich wenige Tage vor der 
                    Versteigerung den Termin vom Bezirksgericht bestätigen lassen.
                
                    8. DER BEKANNTMACHUNGSTEIL
                    Leiter des Verfahrens von der Antragstellung bis zur Verteilung der Erlöse ist der Richter. Er eröffnet 
                    den Termin, indem er die wichtigsten Daten der Immobilie sowie den Schätzwert nennt. Das Schätzgutachten 
                    und ein aktueller Grundbuchsauszug liegen zur Einsicht auf. Es werden die Erklärungen betreffend die Lasten 
                    auf der Liegenschaft verlesen und erörtert. Weiters wird auf die Vadiumsverpflichtung hingewiesen. Mit 
                    der Aufforderung zur Abgabe der Gebote endet der Bekanntmachungsteil.
                
                    9. DIE BIETSTUNDE
                    Im Anschluss an die Bekanntmachungen folgt die Bietstunde. Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten. 
                    Sie wird verlängert, wenn weitere Gebote abgegeben werden. Während der Bietzeit haben Sie die Möglichkeit, 
                    Fragen zum Objekt zu stellen. Gebote werden mündlich abgegeben. Haben Sie ein Gebot abgegeben, verlangt 
                    der Richter Ihren Personalausweis oder Ihre Vollmachtsurkunde zur Identitätsprüfung. Bedenken Sie: 
                    Abgegebene Gebote können nicht wieder zurück genommen werden! Sobald der Richter das letzte Gebot dreimal 
                    wiederholt hat und keine weiteren Gebote abgegeben werden, ist die Bietzeit beendet.
                
                    10. DIE ZUSCHLAGSVERHANDLUNG
                    Nach Ablauf der Bietzeit wird der Zuschlag in der Regel verkündet. Mit Verkündung des Zuschlags geht das 
                    Eigentum - mit allen Rechten und Pflichten - sofort auf den Ersteher über, eine notarielle Beurkundung 
                    und die Grundbucheintragung sind hierfür nicht erforderlich. Der bisherige Eigentümer verliert mit dem 
                    Eigentumswechsel (Zuschlag) das Recht zum Besitz und kann mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des 
                    Zuschlagsbeschlusses geräumt werden.
                    
                    In eventuell bestehende Mietverhältnisse treten Sie ein. Wenn Sie einen Kündigungsgrund haben (z.B. 
                    begründeten Eigenbedarf), können Sie ein sogenanntes Ausnahmekündigungsrecht geltend machen und die 
                    Mietverträge zum ersten gesetzlich zulässigen Termin kündigen. Allerdings ist die Rechtslage zu diesem 
                    Thema sehr komplex, so dass Sie gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen sollten.
                
                    11. ÜBERNAHME VON BELASTUNGEN
                    Der Ersteht erwirbt die Liegenschaft in der Regel lastenfrei. Das heißt, der Ersteher kann beantragen, 
                    dass nach Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte gelöscht werden.
                
